Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 99, Fassung vom 31.12.2016

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Entziehung von Leistungsansprüchen.

Paragraph 99,
  1. Absatz einsSind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, ohne weiteres Verfahren erlischt.
  2. Absatz eins aDas Rehabilitationsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken.
  3. Absatz 2Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.
  4. Absatz 3Die Entziehung einer Leistung wird wirksam
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf des Kalendermonates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,
      1. Litera a
        wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der anspruchsberechtigten Person liegt;
      2. Litera b
        wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g,) oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dass
        1. Sub-Litera, a, a
          vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder
        2. Sub-Litera, b, b
          die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert oder
        3. Sub-Litera, c, c
          berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig und zumutbar sind oder
        4. Sub-Litera, d, d
          Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt;
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist.
  5. Absatz 4Die Entziehung einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension (Paragraphen 253, bzw. 276) nicht mehr zulässig.

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40167620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P99/NOR40167620