(5)Absatz 5Den Dienstgeber/inne/n ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des § 7 Abs. 3 APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur (Abs. 1 und 3) und des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgerber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach § 7 Abs. 3 APSG aufgrund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen eines Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.Den Dienstgeber/inne/n ist in den Fällen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, sowie nach Maßgabe des zweiten Satzes in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, APSG aus Mitteln der Unfallversicherung auch die Differenz zwischen dem Zuschuss zur (Absatz eins und 3) und des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung einschließlich allfälliger Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften für bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau unfallversicherte Dienstnehmer/innen zu vergüten. Diese Vergütung gebührt den Dienstgerber/inne/n in Fällen der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 3, APSG aufgrund von Unfällen, die während eines Einsatzes im Rahmen eines Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe geschehen sind.