Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 293, Fassung vom 31.12.2014

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 293

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 293

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Richtsätze

Paragraph 293,
  1. Absatz einsDer Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2,
    1. Litera a
      für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
      1. Sub-Litera, a, a
        wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
        1 286,03 €,
      2. Sub-Litera, b, b
        wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
        857,73 €,
    2. Litera b
      für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259,
      857,73 €,
    3. Litera c
      für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
      1. Sub-Litera, a, a
        bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
        315,48 €,
        1. falls
          beide Elternteile verstorben sind
          473,70 €,
      2. Sub-Litera, b, b
        nach Vollendung des 24. Lebensjahres
        560,61 €,
        1. falls
          beide Elternteile verstorben sind
          857,73 €.

Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

  1. Absatz 2An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  2. Absatz 3Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
  3. Absatz 4Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40159266

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P293/NOR40159266