Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 342a, Fassung vom 31.12.2013

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 342a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 342a

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sonderregelungen für Gruppenpraxen

Paragraph 342 a,
  1. Absatz eins,Ergänzend zu den Paragraphen 341 und 342 sind in den Gesamtverträgen für Vertrags-Gruppenpraxen spezielle Regelungen im Hinblick auf deren spezifische Versorgungsaufgaben (insbesondere hinsichtlich Öffnungszeiten und Leistungsspektren) und Honorierung vorzusehen.
  2. Absatz 2,Art und Umfang der Abrechnung der Tätigkeit von Gruppenpraxen sind unbeschadet des Paragraph 342, Absatz 2, auf Grundlage einer einheitlichen elektronischen Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu vereinbaren. Leistungen von Gruppenpraxen, in denen mehrere Fachrichtungen vertreten sind, sind jedenfalls nach Pauschalmodellen (zB Fallpauschalen) zu honorieren. Dabei sind das Leistungsspektrum und die durch die Organisation als Gesellschaft allenfalls möglichen Wirtschaftlichkeitspotentiale (Synergieeffekte) zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragsparteien ist erforderlich, wenn nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis
    1. Ziffer eins
      ein/eine Gesellschafter/in oder mehrere Gesellschafter/innen
      1. Litera a
        zusätzlich in diese aufgenommen werden oder
      2. Litera b
        unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft ausscheiden oder
    2. Ziffer 2
      sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.
  4. Absatz 4,Schließen sich Vertragsärztinnen/Vertragsärzte zu einer Gruppenpraxis auf Grund des Paragraph 52 b, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, oder des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zusammen, so erlöschen ihre bisherigen Einzelverträge. An die Stelle der Einzelverträge tritt ein Gruppenpraxis-Einzelvertrag oder ein Sonder-Einzelvertrag nach Absatz 5, Dieser hat der zwischen den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und der jeweiligen Gebietskrankenkasse abgegebenen wechselseitigen schriftlichen Zusage zu entsprechen. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters/einer Gesellschafterin unter Mitnahme der Planstelle aus der Gesellschaft (Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,) lebt der erloschene Einzelvertrag wieder auf.
  5. Absatz 5,Ist für eine Gruppenpraxis kein Gruppenpraxis-Gesamtvertrag anwendbar, so können zur Sicherstellung oder Verbesserung des Sachleistungsangebotes vom Hauptverband unter Bedachtnahme auf die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) für die Träger der Krankenversicherung Sonder-Einzelverträge mit Gruppenpraxen nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Ein solcher Sonder-Einzelvertrag bedarf der Zustimmung des Krankenversicherungsträgers, für den er abgeschlossen wird, und der zuständigen Ärztekammer. Der Sonder-Einzelvertrag hat insbesondere die Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten sowie das Leistungsspektrum festzulegen.

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121074