Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 256, Fassung vom 25.04.2012

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 256

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 256

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 669 Abs. 5 und 6

Text

Dauer des Anspruchs auf Invaliditätspension

Paragraph 256,
  1. Absatz einsDie Invaliditätspension nach Paragraph 254, Absatz eins, gebührt längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag. Besteht nach Ablauf der Befristung Invalidität weiter, so ist die Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten weiter zuzuerkennen, sofern die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt wurde.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Pension ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist.
  3. Absatz 3Gegen den Ausspruch, daß die Pension zeitlich befristet zuerkannt oder weitergewährt wird, darf eine Klage an das Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht bzw. das Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erhoben werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093769

Alte Dokumentnummer

N6195545759L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P256/NOR12093769