Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 581, Fassung vom 21.12.2011

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 581

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 581

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 1999, (57. Novelle)

Paragraph 581,
  1. Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Juli 1999 die Paragraphen 16, Absatz 3,, 176 Absatz eins, Ziffer eins und 479 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 173/1999;
    2. Ziffer eins a
      mit 1. August 1999 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 73 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie 175 Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 173/1999;
    3. Ziffer 2
      mit 1. Jänner 2000 Paragraph 16 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 173/1999;
    4. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2005 Paragraph 128, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 1999,.
  2. Absatz eins aDie im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten sowie die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten freiberuflich tätigen bildenden Künstler sind jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 nach den für sie jeweils geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert. Paragraph 572, Absatz 4, ist auf die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, genannten selbständigen Musiker, Artisten und Kabarettisten mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 31. Dezember 1999 der 31. Dezember 2000 tritt.
  3. Absatz 2War eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ausschließlich auf Grund des Vorliegens einer Ersatzzeit nach Paragraph 227 a, ausgeschlossen, so tritt – zum Zweck der Pensionsberechnung – auf Antrag des (der) Versicherten für die Zeit dieses Ausschlusses die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 b, Absatz 4, als Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 239, Absatz eins,, wenn und solange diese Bemessungsgrundlage niedriger ist als die Beitragsgrundlage nach Paragraph 76 b, Absatz 4,
  4. Absatz 2 aPersonen, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Zuschußleistung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen haben, gebührt ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 248, Absatz 5, nach Maßgabe der folgenden Sätze. Die Beiträge, die der Bemessung dieses besonderen Steigerungsbetrages zugrunde zu legen sind, gelten als zur Höherversicherung geleistet. Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 1999 zu erlassen. Der besondere Steigerungsbetrag gebührt
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist;
    3. Ziffer 3
      im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist und
      2. Litera b
        die Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes;
    4. Ziffer 4
      im Ausmaß der Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn
      1. Litera a
        diese Leistung auf eine Ruhegenuß-Zuschußleistung zurückgeht, die nach dem 31. Dezember 1982 angefallen ist, und
      2. Litera b
        die Hinterbliebenenversorgungsgenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, die aus Leistungsteilen für Beitragsgrundlagen unter der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage entstanden ist, nicht um mehr als 175 S monatlich höher ist als bei Neuberechnung dieser Leistung unter Anwendung des am 1. Jänner 1999 geltenden Leistungsrechtes.
    Leistungsteile für Beitragsgrundlagen über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage sind der Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages nicht zugrunde zu legen, wenn sich dieser dadurch um mehr als 100 S monatlich erhöhen würde.
  5. Absatz 3Paragraph 248 b, ist auch auf Pensionen mit einem nach dem 30. Juni 1993 und vor dem 1. August 1998 liegenden Stichtag anzuwenden, wenn dies bis zum 31. Dezember 1999 beantragt wird. Die neubemessene Pension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  6. Absatz 4Abweichend von Paragraph 479, Absatz 4, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 1999, gilt bis zum Ablauf des Jahres 2013 folgendes:
    1. Ziffer eins
      im Jahr 1999 tritt an die Stelle des Prozentsatzes von 5 ein Prozentsatz von 20;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Prozentsatzes von 20 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2000, ein um jeweils einen Prozentpunkt verminderter Prozentsatz.
  7. Absatz 5Paragraph 551, Absatz 10, ist ab 1. Jänner 2000 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 253, Absatz 2, oder Paragraph 276, Absatz 2, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist weiterhin maßgebend, sofern nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung kein weiterer Beitragsmonat der Pflichtversicherung erworben worden ist.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 261, oder Paragraph 284, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung ist der Steigerungsbetrag nach den Ziffer 3 bis 5 zu ermitteln, sofern mindestens ein Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach dem Stichtag der weggefallenen Leistung erworben worden ist (Paragraph 253, Absatz 3, oder Paragraph 276, Absatz 4,).
    3. Ziffer 3
      Die Summe der Hundertsätze nach Paragraph 261, Absatz 2, oder Paragraph 284, Absatz 2, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bzw. nach Paragraph 261, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 284, Absatz 2 und 3 in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung der weggefallenen Leistung ist mit einem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Versicherungsmonate zum Stichtag der neu anfallenden Leistung durch die Versicherungsmonate zum Stichtag der weggefallenen Leistung errechnet. Dabei ist die Zahl der Versicherungsmonate der neu anfallenden Leistung auf Grund der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln.
    4. Ziffer 4
      Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu berücksichtigende Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Teilung des Steigerungsbetrages der weggefallenen Leistung durch die Summe der für diesen Steigerungsbetrag maßgebenden Hundertsätze unter Anwendung des Paragraph 108 h, Absatz 4, Ist die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, zu der am Stichtag der neu anfallenden Leistung geltenden Rechtslage jedoch höher, so ist für die Berechnung des Steigerungsbetrages ausschließlich diese Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
    5. Ziffer 5
      Der Steigerungsbetrag nach Ziffer 4, ist nach oben hin mit 80% der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.
    6. Ziffer 6
      Die Ziffer 3 bis 5 sind auch bei einem Antrag auf vorzeitige Alterspension nach Paragraph 253 a, oder Paragraph 253 b, bzw. nach Paragraph 276 a, oder Paragraph 276 b, anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder nach dem BSVG, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027976

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P581/NOR40027976