Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 458
Inkrafttretensdatum
01.01.1973
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung.
§ 458.Paragraph 458,
Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichungen gemäß § 457 Abs. 1 einzubeziehen. Die Behörden der Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung sind verpflichtet, den Trägern der Sozialversicherung und dem Hauptverband alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben, die für die Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung von Bedeutung sind. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, diese mitgeteilten Tatsachen in ihre Aufzeichungen gemäß Paragraph 457, Absatz eins, einzubeziehen.
Schlagworte
Aufzeichnung
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094029
Alte Dokumentnummer
N6195546019L