Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447h, Fassung vom 21.12.2011

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 447h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 447h

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung

Paragraph 447 h,
  1. Absatz einsBeim Hauptverband ist ein Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. Ziffer eins
      die Überweisungen nach Paragraph 447 a, Absatz 11, Ziffer 2,;
    2. Ziffer 2
      sonstige Einnahmen.
  3. Absatz 3Die Mittel des Fonds sind für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie für vom Hauptverband koordinierte Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden. Mindestens 10% dieser Mittel sind jeweils für bundesweite Maßnahmen zur Förderung und Erhöhung der Inanspruchnahme von Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu verwenden; der Hauptverband hat die Verwendung dieser Mittel bis 31. August jedes Jahres zu planen und mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen. Die Überweisung der verbleibenden Mittel an die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Krankenversicherung erfolgt nach Maßgabe des Einlangens unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen durch Beschluss der Trägerkonferenz.
  4. Absatz 4Der Hauptverband hat bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr dem Bundesministerium für Gesundheit sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen der Gesundheitsförderung vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      die zahlenmäßige Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur Steigerung der Inanspruchnahme der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen,
    2. Ziffer 2
      eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen des Untersuchungsprogramms sowie einer Kosten-Nutzen-Bewertung samt einer Prognose der Entwicklung der zumindest nächsten drei Jahre,
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen auf Leistungen, die nicht im Untersuchungsprogramm enthalten sind,
    4. Ziffer 4
      eine gezielte Evaluierung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen nach spezifischen Risikogruppen,
    5. Ziffer 5
      die Maßnahmen der Gesundheitsförderung, die in Koordination durch den Hauptverband (teil-)finanziert wurden.

Im RIS seit

28.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40110990