Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 440f, Fassung vom 21.12.2011

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 440f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 440f

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Vorsitz im Beirat, Sitzungen

Paragraph 440 f,
  1. Absatz einsDen Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins und 4 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte oder nach Paragraph 440 a, Absatz 3, Ziffer eins, entsendete Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art, ausgenommen im Falle des Paragraph 440 a, Absatz 3, Ziffer eins,, ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Absatz 2, zu den Sitzungen einzuberufen.
  2. Absatz 2Die erstmalige Sitzung des Beirates – mit Ausnahme des beim Hauptverband errichteten Beirates – ist vom Obmann des Versicherungsträgers einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann wahrzunehmen.
  3. Absatz 3Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
  4. Absatz 4Der Obmann (der/die Verbandsvorsitzende) oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061107