Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 141, Fassung vom 31.12.2010

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 141

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 141

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Höhe des Krankengeldes.

Paragraph 141,
  1. Absatz einsAls gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag gewährt.
  2. Absatz 2Ab dem 43. Tag einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung erhöht sich das Krankengeld auf 60 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag.
  3. Absatz 3Als satzungsmäßige Mehrleistung kann das Krankengeld von einem durch die Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt an erhöht werden, wenn der Versicherte Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 2,, 4, 7 oder 8 hat, die sich gewöhnlich im Inland aufhalten; eine Erhöhung gebührt nicht für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf Grund des Bezuges von Geldleistungen aus der Sozialversicherung ausgenommen von Einkünften, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden, ein Einkommen von mehr als 439,04 € monatlich bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4Das Gesamtausmaß des erhöhten Krankengeldes darf 75 v. H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
  5. Absatz 5Abweichend von den Absatz eins bis 4 gebührt das Krankengeld den gemäß Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte geltenden Selbstversicherten im Ausmaß von 131,57 € für den Kalendermonat. Für den Kalendertag gebührt der dreißigste Teil dieses Betrages. An die Stelle des Betrages von 131,57 € tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40113259

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P141/NOR40113259