Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 136, Fassung vom 31.12.2010

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Heilmittel.

Paragraph 136,
  1. Absatz einsDie Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken übernommen.
  3. Absatz 3Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 5,00 € zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle auf Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden. Der Versicherungsträger hat für diese Fälle besondere Rezeptvordrucke aufzulegen, die mit dem Vermerk „rezeptgebührenfrei“ zu versehen sind.
  5. Absatz 5Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
  6. Absatz 6Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

Im RIS seit

03.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40113258

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P136/NOR40113258