Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 107, Fassung vom 31.12.2007

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen.

Paragraph 107,
  1. Absatz einsDer Versicherungsträger hat zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise bare Leistungen (Paragraphen 131,, 131a, 132 und 150) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) beziehungsweise der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40,) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger (Paragraph 106,) beziehungsweise der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins,
    1. Litera a
      besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
    2. Litera b
      verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsträger auf Grund der Rückforderungsbescheide ist den Versicherungsträgern die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
  5. Absatz 5Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 107 a, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben.

Schlagworte

Geldbezug, Familienverhältnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093572

Alte Dokumentnummer

N6195545562L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P107/NOR12093572