(2)Absatz 2Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Auf die im ELSY verwendeten Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 anzuwenden. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten, die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen. Die Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der Funktion der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes) ausgeführt werden. In diesem Fall wird eine allfällige Verwendungs- oder Vorlagepflicht der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten hinsichtlich dieser Funktion durch die Verwendung der Bürgerkarte erfüllt. Wird die Bürgerkarte auf einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte aufgebracht, so dürfen die für die Bürgerkartenfunktion notwendigen Daten, insbesondere die Stammzahl des Karteninhabers (der Karteninhaberin), auf dieser Karte gespeichert werden. Die Anwendung einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte für die Bürgerkartenfunktion ist ein mit dem ELSY vereinbarer Zweck im Sinne des Abs. 4.Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Auf die im ELSY verwendeten Daten sind die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 anzuwenden. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten, die auch die Authentifizierung des Karteninhabers (der Karteninhaberin) im elektronischen Verkehr ermöglichen und dem (der) berechtigten Verwender(in) nach Zustimmung des (der) Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen. Die Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der Funktion der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes) ausgeführt werden. In diesem Fall wird eine allfällige Verwendungs- oder Vorlagepflicht der innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten hinsichtlich dieser Funktion durch die Verwendung der Bürgerkarte erfüllt. Wird die Bürgerkarte auf einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte aufgebracht, so dürfen die für die Bürgerkartenfunktion notwendigen Daten, insbesondere die Stammzahl des Karteninhabers (der Karteninhaberin), auf dieser Karte gespeichert werden. Die Anwendung einer innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarte für die Bürgerkartenfunktion ist ein mit dem ELSY vereinbarer Zweck im Sinne des Absatz 4,