(3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, für die in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des Rechtsträgers gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes, für die in den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 12 und 8 Absatz eins, Ziffer eins und 4 genannten Personen, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.