Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 32f, Fassung vom 31.12.2005

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 32f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32f

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Entschädigungen

Paragraph 32 f,
  1. Absatz einsDie Mitglieder der Controllinggruppe haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 31,
  2. Absatz 2Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und dessen/deren StellvertreterIn haben Anspruch auf Entschädigung. Das Nähere hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung zu bestimmen, wobei die für ein Jahr zustehende Entschädigung 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen darf.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Controllinggruppe haben, soweit für sie nicht Absatz 2, gilt, Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung festzusetzen hat.
  4. Absatz 4Die Tätigkeit als Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061102

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P32f/NOR40061102