Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 32d, Fassung vom 31.12.2005

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 32d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32d

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Reporting

Paragraph 32 d,
  1. Absatz eins,Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf der Grundlage des Berichtes der Controllinggruppe einen Finanzcontrollingbericht (einschließlich Cash Management) sowie am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres einen übersichtlichen Kosten- und Leistungsbericht zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu erstatten. Dieser Report bedarf der Zustimmung der Trägerkonferenz.
  3. Absatz 3,Das Nähere über Inhalt und Form der in den Absatz eins und 2 genannten Berichte wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061101

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P32d/NOR40061101