Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 51, Fassung vom 31.12.2004

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

Paragraph 51,
  1. Absatz einsFür vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, 8 und 10 und Absatz 4, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:
    1. Ziffer eins
      in der Krankenversicherung
      1. Litera a
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13
        6,7%
      2. Litera b
        für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter
        6,8%
      3. Litera c
        für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287,, unterliegt
        6,8%
      4. Litera d
        für Dienstnehmer, auf die im Falle der Entgeltfortzahlung § 1154b ABGB anzuwenden ist
        6,8%,
      5. Litera e
        für Vollversicherte gemäß § 4 Abs. 4
        6,4%
      6. Litera f
        für die übrigen Vollversicherten
        6,8%
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      in der Unfallversicherung
      1,4 vH
      der allgemeinen Beitragsgrundlage;
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        in der Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten
        18,5 vH,
      2. Litera b
        in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
        24,0 vH
      der allgemeinen Beitragsgrundlage.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997,)

  2. Absatz 3Unbeschadet des Paragraph 53, sind die Beiträge nach Absatz eins, – mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist – vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:
    1. Ziffer eins
      In der Krankenversicherung
      1. Litera a
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil
        des Versicherten
        auf 3,55%,
        des Dienstgebers
        auf 3,25%
        der allgemeinen Beitragsgrundlage;
      2. Litera b
        der in Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil
        des Versicherten
        auf 3,55%,
        des Dienstgebers
        auf 3,25%
        der allgemeinen Beitragsgrundlage;
      3. Litera c
        der übrigen in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen ist der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber jeweils zur Hälfte zu tragen;
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten belaufen sich der Beitragsteil des Versicherten und der Beitragsteil des Dienstgebers
        jeweils
        auf 9,25%,
      2. Litera b
        in der knappschaftlichen Pensionsversicherung beläuft sich der Beitragsteil
        des Versicherten
        auf 9,25%,
        des Dienstgebers
        auf 14,75%
        der allgemeinen Beitragsgrundlage.
  3. Absatz 4Die Bestimmungen der Absatz eins und 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) sowie für Entwicklungshelfer und Experten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation, in der die Pflichtversicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, zu tragen ist.
  4. Absatz 5Für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Vollversicherten sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Absatz eins, festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch hat dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.
  5. Absatz 6Abweichend von Absatz 3, Einleitung ist für Lehrlinge für die Dauer des gesamten Lehrverhältnisses sowie für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, der allgemeine Beitrag zur Unfallversicherung aus Mitteln der Unfallversicherung zu zahlen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 287/1984

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043156

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P51/NOR40043156