Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42a, Fassung vom 31.12.2004

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 17/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42a

Inkrafttretensdatum

01.01.1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Besondere Auskunftspflicht der Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben

Paragraph 42 a,

Die Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues jene nichtknappschaftlichen Betriebe bekanntzugeben, die mit Arbeiten im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes befaßt sind; sie sind ferner verpflichtet, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues alle für die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit nach Paragraph 15, Absatz 4, erforderlichen Auskünfte über die Art der im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes vergebenen Arbeiten zu erteilen. Paragraph 42, gilt entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093489

Alte Dokumentnummer

N6195545479L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P42a/NOR12093489