Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 12, Fassung vom 31.12.2004

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Pflichtversicherung der in Paragraph 10, Absatz 2, bezeichneten Personen erlischt mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird.
  2. Absatz 2Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 3, bezeichneten Personen endet mit der Entziehung der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen Tätigkeit, mit der Enthebung als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes (Geschäftsleiters), Kommissions- oder Beiratsmitgliedes bzw. mit dem Ende der Funktionsausübung eines Versicherungsvertreters.
  3. Absatz 3Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 4, bezeichneten Personen erlischt mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.
  4. Absatz 4Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz 5, bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgebenden Tatbestandes. Paragraph 10, Absatz 5, letzter Satz gilt entsprechend.
  5. Absatz 5Die Krankenversicherung der Pensionisten und der Übergangsgeldbezieher (Paragraph 10, Absatz 6,) endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld im Inland ausgezahlt wird. Die vorläufige Krankenversicherung (Paragraph 10, Absatz 7,) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
  6. Absatz 5 aDie Krankenversicherung der im Paragraph 10, Absatz 6 a, bezeichneten Personen endet mit Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt wird.
  7. Absatz 6Mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 endet die Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b bezeichneten Personen.

Schlagworte

Kommissionsmitglied, Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40034197

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P12/NOR40034197