Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 342, Fassung vom 31.12.2003

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 342

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 342

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Inhalt der Gesamtverträge.

Paragraph 342,
  1. Absatz eins,Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem Ziel, daß unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein;
    2. Ziffer 2
      die Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, Abschluß und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung;
    4. Ziffer 4
      die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise;
    5. Ziffer 5
      die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
    6. Ziffer 6
      die Zusammenarbeit der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem beim Versicherungsträger eingerichteten chef- und kontrollärztlichen Dienst unter Zugrundelegung des Heilmittelverzeichnisses (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,) und der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10 und 13;
    7. Ziffer 7
      die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
    8. Ziffer 8
      die Verlautbarung des Gesamtvertrages und seiner Abänderungen;
    9. Ziffer 9
      Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags-Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen.
  2. Absatz 2,Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen ist grundsätzlich nach Einzelleistungen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in Honorarordnungen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit (einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe [§ 131]) bzw. für die Tätigkeit von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-Gruppenpraxen enthalten.
  3. Absatz 3,Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragspartner ist erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      ein oder mehrere Gesellschafter nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-Gruppenpraxis zusätzlich in diese aufgenommen werden oder
    2. Ziffer 2
      sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.

Schlagworte

Bevölkerungsstruktur, chefärztlicher Dienst

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40023714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P342/NOR40023714