Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 29, Fassung vom 31.03.2003

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung.

Paragraph 29,
  1. Absatz einsZur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und der Paragraphen 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Ziffer 2, oder 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten sind, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und der Paragraphen 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter den Ziffer 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Angestellten, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.
  3. Absatz 3Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit, hinsichtlich der Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Art. römisch fünf Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027853

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P29/NOR40027853