Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 211, Fassung vom 31.12.2002

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 211

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Übergangsrente und Übergangsbetrag

Paragraph 211,
  1. Absatz einsVersicherten, für die bei der Fortsetzung ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang zu einer anderen Erwerbstätigkeit, die sie dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung auszugleichen, längstens für zwei Jahre eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente gewährt werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente kann ein dem einzelnen Fall angemessener Übergangsbetrag gewährt werden, der höchstens den Betrag der Jahresvollrente erreichen darf. Der Übergangsbetrag kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2Eine allfällige Versehrtenrente gebührt neben der Übergangsrente.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz eins, können außerdem berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation gewährt werden. Die Paragraphen 198 bis 201a sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093705

Alte Dokumentnummer

N6195545695L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P211/NOR12093705