Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 53a, Fassung vom 30.09.2002

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 53a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen

Beschäftigungsverhältnissen stehen

Paragraph 53 a, (1) Der Dienstgeber hat für alle bei ihm gemäß Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen zu leisten:

  1. Ziffer eins
    einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4% der allgemeinen Beitragsgrundlage und,
  2. Ziffer 2
    sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (Entgelt ohne Sonderzahlungen) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übersteigt, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4% der Beitragsgrundlage gemäß Absatz 2 ;, davon entfallen
    1. Litera a
      auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,6% und als Zusatzbeitrag 0,25%,
    2. Litera b
      auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 3,3%.
  1. Absatz 2Grundlage für die Bemessung des Pauschalbeitrages gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Summe der Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen), die der Dienstgeber jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz eins, genannten Personen zu zahlen hat.
  2. Absatz 3Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
    1. Litera a
      auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag
      • Strichaufzählung
        für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 3,15%,
      • Strichaufzählung
        für alle anderen Personen 3,7%
      und als Zusatzbeitrag 0,25%,
    2. Litera b
      auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
  3. Absatz 4Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Absatz 3, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet.
  4. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und gemäß Absatz 3, auf die Pensionsversicherung entfallenden Beiträge sind an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g,) zu überweisen.

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40027861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P53a/NOR40027861