Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 289
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Hinterbliebenenpensionen, Ausmaß
§ 289.Paragraph 289,
Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die §§ 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im § 264 Abs. 1 Z 3 das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension, an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle der Gleitpension die Knappschaftsgleitpension tritt. Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen und für die Abfertigung der Witwen(Witwer)pension gelten die Paragraphen 264 bis 267 mit der Maßgabe, daß im Paragraph 264, Absatz eins, Ziffer 3, das Gesamtausmaß der Pension 87 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf und an die Stelle der Invaliditätspension die Knappschaftsvollpension, an die Stelle der Alterspension die Knappschaftsalterspension und an die Stelle der Gleitpension die Knappschaftsgleitpension tritt.
Schlagworte
Witwenpension, Witwerpension
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093814
Alte Dokumentnummer
N6195545804L