Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 106, Fassung vom 31.12.2001

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Zahlungsempfänger.

Paragraph 106,
  1. Absatz einsLeistungen werden an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Ist der Anspruchsberechtigte minderjährig, so ist die Leistung dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Mündige Minderjährige sind jedoch für Leistungen, die ihnen auf Grund ihrer eigenen Versicherung zustehen, selbst empfangsberechtigt. In den Fällen des Paragraph 361, Absatz 2, dritter Satz ist die Leistung unmittelbar an den Antragsteller auszuzahlen. Ist für einen Anspruchsberechtigten ein Sachwalter bestellt, so ist diesem die Leistung auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme der Leistung umfassen.
  2. Absatz 2Wird wahrgenommen, daß Waisenrenten oder Kinderzuschüsse vom Zahlungsempfänger nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann der Versicherungsträger mit Zustimmung des Pflegschafts(Vormundschafts)gerichtes einen anderen Zahlungsempfänger bestellen.

Schlagworte

Pflegschaftsgericht, Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093571

Alte Dokumentnummer

N6195545561L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P106/NOR12093571