Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 342, Fassung vom 31.07.2001

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 342

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 342

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Inhalt der Gesamtverträge.

Paragraph 342,
  1. Absatz eins,Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte mit dem Ziel, daß unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des Paragraph 338, Absatz 2, erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten freigestellt sein;
    2. Ziffer 2
      die Auswahl der Vertragsärzte, Abschluß und Lösung der mit diesen zu treffenden Abmachungen (Einzelverträge);
    3. Ziffer 3
      die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung;
    4. Ziffer 4
      die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise;
    5. Ziffer 5
      die Ausstellung von Bescheinigungen, die für die Durchführung der Krankenversicherung erforderlich sind;
    6. Ziffer 6
      die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit dem beim Versicherungsträger eingerichteten chef- und kontrollärztlichen Dienst unter Zugrundelegung des Heilmittelverzeichnisses (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12,) und der Richtlinien gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 10 und 13;
    7. Ziffer 7
      die Kündigung und Auflösung des Gesamtvertrages;
    8. Ziffer 8
      die Verlautbarung des Gesamtvertrages und seiner Abänderungen.
  2. Absatz 2,Die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist grundsätzlich nach Einzelleistungen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in Honorarordnungen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit (einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe [§ 131]) enthalten.

Schlagworte

Bevölkerungsstruktur, chefärztlicher Dienst

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093880

Alte Dokumentnummer

N6195545870L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P342/NOR12093880