Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32d
Inkrafttretensdatum
18.04.2001
Außerkrafttretensdatum
31.08.2001
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Reporting
§ 32d.Paragraph 32 d,
(1)Absatz einsDer Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalendervierteljahres dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen auf der Grundlage des Berichtes der Controllinggruppe einen Finanzcontrollingbericht (einschließlich Cash Management) sowie am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres einen übersichtlichen Kosten- und Leistungsbericht zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Hauptverband hat am Ende eines jeden Kalenderhalbjahres im Rahmen eines laufenden Controllings ein Entwicklungsreporting im Informationstechnologie-Bereich einschließlich Chipkarte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu erstatten. Dieser Report bedarf der Beschlussfassung durch die Verbandskonferenz.
(3)Absatz 3Das Nähere über Inhalt und Form der in den Abs. 1 und 2 genannten Berichte wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.Das Nähere über Inhalt und Form der in den Absatz eins und 2 genannten Berichte wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen geregelt.
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000,
BGBl. I Nr. 101/2000 idF
BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00,
BGBl. I Nr. 33/2001.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40018062