Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 32c, Fassung vom 31.07.2001

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 32c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32c

Inkrafttretensdatum

18.04.2001

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Management

Paragraph 32 c,

Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Paragraphen 32 a und 32b ist ein Management einzurichten. Die Verbandskonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines Versicherungsträgers sein. Die bestellten Personen sind zur Amtsübernahme verpflichtet und vom Sozialversicherungsträger für die Dauer der Ausübung des Amtes unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche zu beurlauben. Das Management ist unmittelbar der Controllinggruppe verantwortlich. Abschnitt römisch IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40018061

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P32c/NOR40018061