Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32c
Inkrafttretensdatum
18.04.2001
Außerkrafttretensdatum
31.07.2001
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Management
§ 32c.Paragraph 32 c,
Zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 32a und 32b ist ein Management einzurichten. Die Verbandskonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines Versicherungsträgers sein. Die bestellten Personen sind zur Amtsübernahme verpflichtet und vom Sozialversicherungsträger für die Dauer der Ausübung des Amtes unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche zu beurlauben. Das Management ist unmittelbar der Controllinggruppe verantwortlich. Abschnitt IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden. Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Paragraphen 32 a und 32b ist ein Management einzurichten. Die Verbandskonferenz hat hiefür durch Beschluss zwei qualifizierte Mitarbeiter(innen) des leitenden Dienstes nach den Bestimmungen der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, die bei verschiedenen Versicherungsträgern beschäftigt sind, jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen, wobei eine unmittelbare Wiederbestellung unzulässig ist. Zumindest eine(r) dieser zwei qualifizierten Mitarbeiter(innen) muss der (die) leitende Angestellte eines Versicherungsträgers sein. Die bestellten Personen sind zur Amtsübernahme verpflichtet und vom Sozialversicherungsträger für die Dauer der Ausübung des Amtes unter Wahrung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche zu beurlauben. Das Management ist unmittelbar der Controllinggruppe verantwortlich. Abschnitt römisch IX des Achten Teiles ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000,
BGBl. I Nr. 101/2000 idF
BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00,
BGBl. I Nr. 33/2001.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40018061