Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31b, Fassung vom 30.09.2000

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Durchführung des ELSY

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDer Hauptverband ist zur Durchführung der in Paragraph 31 a, getroffenen Anordnungen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,
    2. Ziffer 2
      die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzulassen,
    3. Ziffer 3
      sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen;
    eine Beteiligung nach Ziffer 2, oder nach Ziffer 3, ist nur dann zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Artikel 121, Absatz eins, B-VG), und dem Hauptverband maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Hauptverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche Auftraggeber bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person im Sinne der Ziffer eins bis 3 unberührt.
  2. Absatz 2Im Gesellschaftsvertrag einer vom Hauptverband nach Absatz eins, errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist vorzusehen, daß sich die Mitglieder der Generalversammlung im selben Verhältnis auf die Gruppe der Dienstnehmer und die Gruppe der Dienstgeber verteilen wie die Mitglieder des geschäftsführenden Organs des Hauptverbandes. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt als durch Gesetz eingerichteter Rechtsträger des öffentlichen Bereiches im Sinne des Datenschutzgesetzes und als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 109 und 110.
  3. Absatz 3Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind von dem nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen. Ist kein zuständiger Krankenversicherungsträger vorhanden, so sind diese Chipkarten von der Gebietskrankenkasse jenes Landes auszustellen, in dem sie voraussichtlich hauptsächlich verwendet werden.
  4. Absatz 4Näheres über die Organisation und Technik des ELSY sowie über seine Verwendung ist durch Verordnung des Hauptverbandes nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Chipkartensystemen zu regeln. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sie ist in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren (Paragraph 31, Absatz 9,).

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117668

Alte Dokumentnummer

N6199961233L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P31b/NOR12117668