Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 29, Fassung vom 30.09.2000

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung.

Paragraph 29,
  1. Absatz einsZur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und der Paragraphen 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht einer der unter Ziffer 2, oder 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.
  2. Absatz 2Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten sind, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und der Paragraphen 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, soweit nicht einer der unter den Ziffer 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
    3. Ziffer 3
      die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Angestellten, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.
  3. Absatz 3Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit, hinsichtlich der Bezieher einer Sonderunterstützung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Art. römisch fünf Absatz 7, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sachlich zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115845

Alte Dokumentnummer

N6199854044L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P29/NOR12115845