(1)Absatz einsZur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der §§ 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und der Paragraphen 245 und 246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:
die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht einer der unter Z 2 oder 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht einer der unter Ziffer 2, oder 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt römisch IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.