Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 108b
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Meßbetrag für die Höchstbeitragsgrundlage
§ 108b.Paragraph 108 b,
Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 S. Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 2) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden. Für das Kalenderjahr 1998 beträgt der Meßbetrag 1 380,01 Sitzung Der Meßbetrag für jedes weitere Kalenderjahr ergibt sich aus der Vervielfachung des letzten Meßbetrages mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz 2,) des Kalenderjahres, für das der Meßbetrag neu festzusetzen ist. Der Meßbetrag ist auf Groschen zu runden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 139/1997
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113473
Alte Dokumentnummer
N6199750532L