Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31a, Fassung vom 31.12.1999

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

4. UNTERABSCHNITT

Elektronisches Verwaltungssystem

Paragraph 31 a,
  1. Absatz einsDer Hauptverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, daß die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können; für andere Zwecke darf das ELSY nur mit bundesgesetzlicher Ermächtigung und nur soweit verwendet werden, als diese Zwecke mit dem vorstehenden Zweck im Sinne der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995 Sitzung 31, nicht unvereinbar sind. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.
  2. Absatz 2Das ELSY hat Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Auf die im ELSY verwendeten Daten sind die Bestimmungen über den öffentlichen Bereich des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, anzuwenden. Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind bundesweit einheitlich und als Schlüsselkarten zu gestalten, die dem berechtigten Verwender nach Zustimmung des Betroffenen den Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen.
  3. Absatz 3Auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten dürfen nur folgende Daten gespeichert werden:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person, für die die Chipkarte ausgestellt wurde:
      1. Litera a
        Namen, Geburtsdatum, Geschlecht;
      2. Litera b
        Versicherungsnummer (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins,);
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung des Chipkartenausstellers, Datum der Ausstellung und Chipkartennummer samt Gültigkeitskennzeichnung;
    3. Ziffer 3
      sonstige Daten, deren Speicherung bundesgesetzlich vorgesehen ist.
  4. Absatz 4Folgende Daten dürfen die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten keinesfalls enthalten:
    1. Ziffer eins
      Diagnosen und andere Gesundheitsdaten;
    2. Ziffer 2
      Einkommens- und Vermögensdaten;
    3. Ziffer 3
      Personenstandsdaten, die über die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Daten hinausgehen.
  5. Absatz 5Zu Fragen der Unvereinbarkeit neuer Verwendungszwecke im Sinne des Absatz eins, sowie zu Fragen der Speicherung sonstiger Daten auf den innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten nach Absatz 3, Ziffer 3, ist der Datenschutzrat unter Setzung einer angemessenen Frist jedenfalls anzuhören.

Schlagworte

Einkommensdaten

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117667

Alte Dokumentnummer

N6199961232L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P31a/NOR12117667