(3)Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, für die im § 4 Abs. 3 Z. 1 genannten Personen nach dem Ort der Niederlassung, für die im § 4 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 3 Z 2 bis 4, 6 bis 9 und 11 sowie § 8 Abs. 1 Z. 1 und 4 lit. d genannten Personen, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten, für die im § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c genannten Personen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des Rechtsträgers gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes, für die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Personen nach dem Ort der Niederlassung, für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, sowie Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, 6 bis 9 und 11 sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 4 Litera d, genannten Personen, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten, für die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c genannten Personen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.