Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 30, Fassung vom 31.12.1999

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
  2. Absatz 2Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
  3. Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des Rechtsträgers gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Zivildienstgesetzes, für die im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Personen nach dem Ort der Niederlassung, für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, sowie Absatz 3, Ziffer 2 bis 4, 6 bis 9 und 11 sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 4 Litera d, genannten Personen, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten, für die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a bis c genannten Personen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
  4. Absatz 4Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Pflichtversicherten richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.
  5. Absatz 5Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist ausschließliche Trägerin der Krankenversicherung aller im Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, genannten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12115389

Alte Dokumentnummer

N6199851000L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P30/NOR12115389