Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 7, Fassung vom 31.07.1999

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Teilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen.

Paragraph 7,

Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

  1. Ziffer eins
    in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
    1. Litera a
      die ständigen Arbeiter der „Austria Tabakwerke A. G.“, die dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt sind;
    2. Litera b
      die angelobten Arbeiter der „Österreichischen Staatsdruckerei“, die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;
    3. Litera c
      Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1926,, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;
    4. Litera d
      die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der Österreichischen Bundesforste;
    5. Litera e
      die Rechtsanwaltsanwärter;
    Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,)
  2. Ziffer 2
    in der Unfall- und Pensionsversicherung
    1. Litera a
      Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber – ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, –, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und
      2. Sub-Litera, b, b
        ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und des Paragraph 6, zusteht;
    2. Litera b
      die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 10, von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister);
  3. Ziffer 3
    in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
    1. Litera a
      die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
    2. Litera b
      die Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 313;
    3. Litera c
      die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;
    4. Litera d
      die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, von der Vollversicherung ausgenommenen Personen;
  4. Ziffer 4
    in der Pensionsversicherung
    1. Litera a
      die Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird;
    2. Litera b
      Beamte, auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß Paragraph 136 b, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
    3. Litera c
      die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Schlagworte

Ruhegenuss, BGBl. Nr. 313/1966, besoldungsrechtliche Vorschrift

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12116960

Alte Dokumentnummer

N6199956817L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P7/NOR12116960