Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 19, Fassung vom 31.07.1998

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den
Textanmerkungen ersichtlich.

Text

Selbstversicherung in der Unfallversicherung

§ 19.
  1. Absatz einsIn der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt: Bundesgesetzblatt Nr. 684/1978, Art. römisch eins Z 12) - 1.1.1979.
    1. Ziffer eins
      selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung des selbständig Erwerbstätigen dessen Ehegatte, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in seinem Betrieb tätig sind, Bundesgesetzblatt Nr. 31/1973, Art. römisch eins Z 11) - 1.1.1973.
    3. Ziffer 3
      Lehrkräfte in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind, Bundesgesetzblatt Nr. 411/1996, Art. römisch eins Z 36) - 21.8.1996.
    4. Ziffer 4
      Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste, deren Zweckwidmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet ist, Bezüge erhalten; alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind. Bundesgesetzblatt Nr. 411/1996, Art. römisch eins Z 36) - 1.8.1996.
  2. Absatz 2Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  3. Absatz 3Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tage des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist. Bundesgesetzblatt Nr. 13/1962, Art. römisch eins Z 13) - 1.1.1962.

Anmerkung

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093457

Alte Dokumentnummer

N6195545447L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P19/NOR12093457