Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2, Fassung vom 31.12.1996

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 266/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1957 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 8 ;,
    2. Litera b
      mit dem Inkrafttreten der auf Grund des Paragraph 342, Absatz 2, zu treffenden Vereinbarungen über die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit nach Einzelleistungen für das ganze Bundesgebiet die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2,
  3. Absatz 3Ergibt sich aus der Anwendung des Art. römisch eins Ziffer 6 und des Paragraph 292, a Absatz 3, in Art. römisch eins Ziffer 7, ein geringerer Richtsatz oder eine geringere Richtsatzsumme als bisher, so sind die bisherigen Bestimmungen über die Richtsätze solange weiter anzuwenden, als nicht bei der Anwendung der neuen Bestimmungen diese Beträge überschritten werden.
  4. Absatz 4Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15 bis 17 ein geringerer Anspruch als vor der Bemessung der Rente auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15 bis 17, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe. Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957, 3. Novelle vom 18. Dezember 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 294

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160977

Alte Dokumentnummer

N6195546188L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/266/A2/NOR12160977

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 293/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1959

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1958,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2,, 4 bis 6 und 9 am 1. Jänner 1959, im übrigen am 1. April 1959 in Kraft.
  2. Absatz 2Für Rentenbezieher, die am 1. April 1959 in der Krankenversicherung der Rentner bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert sind, bleibt diese Gebietskrankenkasse weiterhin zuständig, sofern nicht der Rentenbezieher den Übergang der Zuständigkeit auf die nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zuständige Betriebskrankenkasse beantragt. Der Antrag ist bis 31. Juli 1959 bei der Gebietskrankenkasse zu stellen, die für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner für ihn bisher zuständig war. Die Zuständigkeitsänderung wird mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung der Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 3, Litera b, darf bei Rentenberechtigten, deren Rente (Rentensonderzahlung) bereits vor dem 1. April 1959 zur Auszahlung gelangte, von der Rente (Rentensonderzahlung), wenn und solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und soweit ein solcher Einbehalt nach den bis zum 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften zulässig gewesen wäre.
  4. Absatz 4Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 3, Litera b und Ziffer 7, ein geringerer Anspruch als nach den am 31. März 1959 in Geltung gestandenen Vorschriften, so verbleibt dem Berechtigten der bisherige Rentenanspruch in unveränderter Höhe.
  5. Absatz 5Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 7, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  6. Absatz 6Artikel römisch II Absatz 2, Litera b, des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1956,, wird mit 31. Dezember 1958 aufgehoben. Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1959,

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160981

Alte Dokumentnummer

N6195546192L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/293/A2/NOR12160981

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 290/1959

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1959,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1960 in Kraft.
  2. Absatz 2Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Hilflosenzuschuß zu Hinterbliebenenrenten aus der Pensionsversicherung am 1. Jänner 1960 erfüllt, so gebührt der Hilflosenzuschuß ab diesem Tage, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1960 gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160982

Alte Dokumentnummer

N6195546193L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/290/A2/NOR12160982

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die gemäß Paragraph 51, Absatz eins und Paragraph 77, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzungen der Krankenversicherungsträger festgesetzten Beitragssätze erhöhen sich mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1960 um je 0,3. Diese Erhöhung steht einer Änderung der Beitragssätze durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 51, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160983

Alte Dokumentnummer

N6195546194L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/87/A2/NOR12160983

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 168/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.11.1960

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Wirksamkeit

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1960 in Kraft. Den sich aus der Erhöhung der Richtsätze für die Monate November und Dezember 1960 ergebenden Mehraufwand an Ausgleichszulagen trägt der Bund zur Gänze.
  2. Absatz 2Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160989

Alte Dokumentnummer

N6195546200L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/168/A2/NOR12160989

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung, auf die die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie nach den Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bemessenen oder noch zu bemessenden Renten mit einem vor dem 1. Jänner 1961 liegenden Stichtag sind unter Bedachtnahme auf die in Art. römisch eins verfügten Änderungen der Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 528, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz zum 1. Jänner 1961 neu zu bemessen.
  2. Absatz 2Der sich aus der Neubemessung nach Absatz eins, ergebende Mehrbetrag gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Drittel ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag.
  3. Absatz 3Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten, deren Rente nach den Bestimmungen des Absatz eins, neu zu bemessen ist, sind, wenn der Tod des Rentenberechtigten in den Jahren 1961 oder 1962 eintritt, von der Rente zu bemessen, die dem Verstorbenen am 1. Jänner 1963 gebührt hätte.
  4. Absatz 4Auf Grund der Neubemessung der Rente nach Absatz eins, ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Absatz 2 und gemäß Paragraph 522 h, in Verbindung mit Paragraph 522 i, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 56, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Rente gebührende Ausgleichszulage.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160990

Alte Dokumentnummer

N6195546201L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/294/A2/NOR12160990

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1963

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Schlußbestimmung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die auf Grund des Art. römisch eins Ziffer 13, dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160997

Alte Dokumentnummer

N6195546208L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/85/A2/NOR12160997

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 184/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1963

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. August 1963 auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am 31. Juli 1963 nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 24. Lebensjahr bereits überschritten hatte.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 7, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. August 1963 eingetreten sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 8, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. August 1963 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  4. Absatz 4In den Fällen der Absatz 2 und 3 gebührt die Leistung ab 1. August 1963, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1963 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Der gemäß Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab 1. August 1963 auf 5,5 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese Erhöhung steht einer Änderung des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 472, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht entgegen.
  6. Absatz 6Personen, die aus einem der im Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, angeführten Gründe in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 9. Mai 1945 daran gehindert waren, die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche aus dem Versicherungsfall des Alters (einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie bei rechtzeitiger Antragstellung gebührt hätte, bis zum 9. Mai 1945 auf Antrag nachzuzahlen. Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn auf den Verstorbenen die Voraussetzungen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160999

Alte Dokumentnummer

N6195546210L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/184/A2/NOR12160999

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1963

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch eins gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161001

Alte Dokumentnummer

N6195546212L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/253/A2/NOR12161001

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 320/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1964

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Neubemessung der Renten (Pensionen)

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAb 1. Jänner 1964 sind die Renten aus der Unfallversicherung,soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind, neu zu bemessen,und zwar, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist

vor dem 1. Jänner 1960

mit dem 1,060-fachen,

im Jahre 1960

mit dem 1,049-fachen,

im Jahre 1961

mit dem 1,019-fachen

der nach Absatz 4, in Betracht kommenden Rente.

Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, soweit sich deren Höhe nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1963. In den Fällen des Paragraph 180, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde.

  1. Absatz 2Ab 1. Jänner 1964 sind die Pensionen aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes neu zu

    bemessen, und zwar die Pensionen, bei denen der Stichtag liegt

vor dem 1. Jänner 1961

mit dem 1,060-fachen,

im Jahre 1961

mit dem 1,050-fachen,

im Jahre 1962

mit dem 1,035-fachen,

im Jahre 1963

mit dem 1,025-fachen

der nach Absatz 4, in Betracht kommenden Pension.

Für die Bemessung von Hinterbliebenenpensionen nach Pensionsempfängern ist hiebei der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Pension des verstorbenen Pensionsempfängers maßgebende Stichtag fällt.

  1. Absatz 3Bei der Anwendung des Absatz 2, ist für Leistungsteile, die unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 239, beziehungsweise Paragraph 240, beziehungsweise Paragraph 250, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz berechnet wurden, der Faktor maßgebend, der dem Zeitraum entspricht, in den der für die Bemessung dieser Leistungsteile maßgebende Bemessungszeitpunkt fällt.
  2. Absatz 4Die Neubemessung nach den Absatz eins und 2 ist die nach den bisherigen Vorschriften für den Monat Dezember 1963 gebührende Rente (Pension) einschließlich aller Zuschüsse, jedoch mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses und der Ausgleichszulage, vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen zugrundezulegen. Die Neubemessung erfaßt im gleichen Ausmaß alle Renten(Pensions)bestandteile; der Kinderzuschuß zu Pensionen hat jedoch mindestens 53 S zu betragen.
  3. Absatz 5Zu den neu bemessenen Renten (Pensionen) treten ein allfälliger Hilflosenzuschuß und eine allfällige Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  4. Absatz 6Auf Grund der Neubemessung der Pensionen und auf Grund der sich aus Paragraph 292, a Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 13, ergebenden Änderung des Gesamteinkommens ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulagen im Sinne des Paragraph 296, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz nicht vorzunehmen. Die sich aus der Neubemessung der Pensionen ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.
  5. Absatz 7Leistungen nach Paragraph 529, Absatz 7,, 8 oder 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sind ab 1. Jänner 1964 mit dem 1,060fachen der für den Monat Dezember 1963 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die Hälfte der neu bemessenen Leistung gilt als Grundbetrag.
  6. Absatz 8Die Neubemessung ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1964 verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161002

Alte Dokumentnummer

N6195546213L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/320/A2/NOR12161002

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1964

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Neubemessung der Renten aus der Unfallversicherung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAb 1. Jänner 1965 sind die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors nach Absatz 2, entsprechend dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für andere Geldleistungen aus der Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Bemessungsgrundlage (nach dem Jahresarbeitsverdienst) bemißt, sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1964. In den Fällen des Paragraph 180, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Rente neu festgestellt wurde. In den Fällen des Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Neubemessung an Stelle des Eintrittes des Versicherungsfalles von dem Todestag des Versicherten auszugehen.
  2. Absatz 2Der Vervielfältigungsfaktor beträgt, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist:

im Jahr ……………………

Faktor

1959 und früher …………...

1,2717

1960 ………………………

1,2679

1961 ………………………

1,2512

1962 ……………………….

1,2050

1963 ……………………….

1,1400

1964 ……………………….

1,0833.

  1. Absatz 3Ab 1. Jänner 1965 sind die von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ausgezahlten Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nach festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsffall vor dem 1. Jänner 1965 eingetreten ist, unter Anwendung des Vervielfältigungsfaktors 1,2717 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend auch für die nach festen Bemessungsgrundlagen bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von nach festen Beträgen bemessenen Leistungen nach dem 31. Dezember 1964.
  2. Absatz 4Für die Neubemessung nach Absatz eins und 3 kommt die Rente in Betracht, auf die nach den am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch besteht, und zwar mit Ausnahme des Kinderzuschusses und des Hilflosenzuschusses und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
  3. Absatz 5Auf die nach Absatz eins und 3 neu bemessenen Renten ist Paragraph 182 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 17, dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 6Zu den neu bemessenen Renten treten ab 1. Jänner 1965 in vollem Ausmaß allfällige Kinderzuschüsse nach den hiefür geltenden Vorschriften hinzu.
  5. Absatz 7Die Höhe des Hilflosenzuschusses bestimmt sich nach dem gemäß Absatz 8, jeweils gebührenden Rentenbetrag.
  6. Absatz 8Der sich aus der Neubemessung der Renten ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner 1965 zur Hälfte und ab 1. Juli 1965 in voller Höhe.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161006

Alte Dokumentnummer

N6195546217L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/301/A2/NOR12161006

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 81/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmung des Art. römisch IV Absatz 3, der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, ist auf die gemäß Art. römisch eins ab 1. Mai 1965 wirksam werdende Änderung des Richtsatzes nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161010

Alte Dokumentnummer

N6195546221L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/81/A2/NOR12161010

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 220/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Für das Kalenderjahr 1965 bereits festgesetzte Geschäftsverteilungen gelten als auf Grund des Paragraph 378, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 13, erlassen. Bei allen Änderungen der geltenden Geschäftsverteilungen ist Paragraph 378, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten Fassung jedoch bereits anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161014

Alte Dokumentnummer

N6195546225L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/220/A2/NOR12161014

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 168/1966

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1966

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1966,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 7 bis 13 sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall der Krankheit beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist und der Anspruch auf Anstaltspflege am 30. Juni 1966 noch nicht erschöpft war.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161016

Alte Dokumentnummer

N6195546227L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/168/A2/NOR12161016

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 67/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1967

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 9 bis 11, 13, 15 bis 17 und 19 dieses Bundesgesetzes sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall der Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist und der Anspruch auf Krankenbehandlung am 31. Dezember 1966 noch nicht erschöpft war.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 12, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. Jänner 1967 auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am 31. Dezember 1966 nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 26. Lebensjahr bereits überschritten hatte.
  3. Absatz 3Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 20, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1967 eingetreten sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Artikels römisch eins Ziffer 26, dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  5. Absatz 5In den Fällen der Absatz 3 und 4 gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis 31. Juli 1967 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  6. Absatz 6Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt und zu denen ein besonderer Steigerungsbetrag auf Grund der gemäß Paragraph 248, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufgewerteten Beiträge gebührt, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1967 unter Berücksichtigung der seit dem Leistungsanfall beziehungsweise seit dem Stichtag jeweils in Geltung gestandenen Neubemessungs(Neuberechnungs)vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen:
    1. Litera a
      an Stelle des besonderen Steigerungsbetrages gebühren für die diesem zugrunde gelegten Zeiten Steigerungsbeträge nach Paragraph 261, Absatz 3, beziehungsweise Paragraph 284, Absatz 3, beziehungsweise Paragraph 285, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
    2. Litera b
      liegen mehrere Bemessungsgrundlagen vor, ist der Ermittlung der Steigerungsbeträge nach Litera a, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 238, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder, wenn dies für den Leistungsberechtigten günstiger ist, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 240, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zugrunde zu legen.
  7. Absatz 7Ergibt die Neuberechnung nach Absatz 6, einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Pension in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt.
  8. Absatz 8Zu der nach Absatz 6, neu berechneten Leistung treten die Steigerungsbeträge hinzu, die für jene Beiträge gebühren, die nach dem 31. März 1952 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten nach Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 3, des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 3, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt wurden.

  1. Absatz 9Die Bestimmungen der Absatz 6 bis 8 gelten bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 506, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 44, entsprechend.
  2. Absatz 10Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 42, dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  3. Absatz 11Die Bestimmungen des Paragraph 502, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 42, dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1966 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 12In Fällen, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1966 liegt, gelten Zeiten, für die gemäß Paragraph 502, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1966 in Geltung gestandenen Fassung durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge erworben wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 251, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels römisch eins Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, den der Versicherungsträger durchführt, der den Erwerb der Steigerungsbeträge bewilligt hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161017

Alte Dokumentnummer

N6195546232L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/67/A2/NOR12161017

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1968

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1968,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer eins, gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1968 eingetreten sind, wenn der Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung nach dem 30. Juni 1968 liegt, die Entbindung aber bereits vor dem 1. Juli 1968 erfolgt ist.
  2. Absatz 2In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die im Kalenderjahr 1968 fällig werdenden Sonderzahlungen (Paragraph 472 a, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis zum Betrag von 9600 S der Bemessung der Sonderbeiträge zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161024

Alte Dokumentnummer

N6195546239L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/282/A2/NOR12161024

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 446/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Neubemessung von Pensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1969,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsVersicherten- und Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung der Angestellten, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner 1970 derart neu zu bemessen, daß der Rentenbetrag, der am 31. Dezember 1938 gebührt hat oder gebührt hätte, nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses mit dem im Jahre 1970 für die Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten ist.
  2. Absatz 2Hinterbliebenenpensionen nach dem Empfänger einer in Absatz eins, bezeichneten Versichertenpension, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Jänner 1970 eingetreten ist, sind ab 1. Jänner 1970 derart neu zu bemessen, daß von der nach Absatz eins, ermittelten Versichertenpension als Witwenpension 50 v. H. und als Waisenpension 40 v. H., für jedes doppelt verwaiste Kind 60 v. H. der Witwenpension gebühren.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 94 und 95 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist in den Fällen des Absatz eins und 2 von jenem Grundbetrag auszugehen, der am 31. Dezember 1938 in der Pension enthalten war oder enthalten gewesen wäre. Die sich ergebenden Beträge sind mit dem im Jahr 1970 für die Jahre 1938 und früher geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
  4. Absatz 4Zu der nach Absatz eins, oder 2 neu bemessenen Pension treten die Kinderzuschüsse, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.
  5. Absatz 5Die nach Absatz eins und 2 neu bemessenen Pensionen unterliegen ab 1. Jänner 1971 der Anpassung gemäß Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  6. Absatz 6Ergibt die Neubemessung nach Absatz eins, oder 2 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse oder eines allfälligen Hilflosenzuschusses gebührte, so ist die monatliche Pension in dem sich nach den bisherigen Bestimmungen ergebenden Ausmaß weiterzugewähren. Führt die Anwendung der Ruhensbestimmungen unter Heranziehung der Berechnung nach Absatz 3, zu einem niedrigeren Pensionsbetrag, so ruht die neubemessene Pension nur so weit, daß der bisherige Pensionsbetrag nach Berücksichtigung der Ruhensbestimmungen gewahrt bleibt.
  7. Absatz 7Die Neubemessung nach Absatz eins und 2 ist vom Amts wegen vorzunehmen. Auf Grund der Neubemessung ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich bei der Neubemessung ergebenden Mehrbeträge vermindern jedoch eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage. Über die Neubemessung ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1970 verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161027

Alte Dokumentnummer

N6195546242L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/446/A2/NOR12161027

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1970,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsBei der Anwendung des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10, ist
    1. Litera a
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1972 die Richtzahl 1970 mit 1,060,
    2. Litera b
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1973 die Richtzahl für 1971 mit 1,069 und der Meßbetrag für 1970 mit 251,49 S,
    anzunehmen.
  2. Absatz 2Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1972 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von 268,84 S anzunehmen.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 13 und 14 gelten nach Maßgabe des Paragraph 522, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfälle, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15 bis 19 und 21 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1970 liegt; die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 15, Litera a, finden keine Anwendung auf Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zwar nach dem 31. Dezember 1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine nach Paragraph 522 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes neu berechnete Pension bestanden hat.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 22, sind auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1971 gestellt wird, gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1971, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Ist aus dem gleichen Versicherungsfall bereits eine Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt worden, so gebührt die Leistung frühestens mit dem Monatsersten nach Ablauf von sieben Kalendermonaten ab dem Stichtag.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Paragraphen 264,, 266, 267, 289 Ziffer 2 und 522k Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 23,, 26, 27, 28 und 34 sowie die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 24, sind von Amts wegen auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1971 bereits bestehen. Hiebei gilt jedoch Paragraph 264, Absatz eins, nur mit der Maßgabe, daß die Witwen(Witwer)pension 60 v. H. der Invaliditätspension beträgt, auf die der Versicherte bei seinem Ableben Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß außer Ansatz bleiben. Wenn die Witwe ein waisenpensionsberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) das 40. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)pension mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage; 24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 25, gelten nach Maßgabe des Paragraph 522, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Jänner 1971 auch für Versicherungsfälle, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  8. Absatz 8Ergibt sich aus der Anwendung der Absatz 3, bzw. 7 ein niedrigerer Renten(Pensions)betrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen am 31. Dezember 1970 gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die Rente (Pension) in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie den Pensionsbetrag übersteigt, der nach den ab 1. Jänner 1971 geltenden Bestimmungen gebührt.
  9. Absatz 9Ergeben sich aus der Anwendung des Paragraph 267, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 27, niedrigere Pensionsbeträge, als sie nach den bisherigen Bestimmungen am 30. Juni 1971 gebühren, so sind bei sonst unverändertem Sachverhalt die Pensionen in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt, und zwar so lange, als sie die Pensionsbeträge übersteigen, die nach den ab 1. Juli 1971 geltenden Bestimmungen gebühren.
  10. Absatz 10Der mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1972 vorzunehmenden Anpassung nach Paragraph 292, Absatz 4 und Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind die in Art. römisch eins Ziffer 29, Litera b, bzw. Ziffer 34, angeführten Beträge zugrunde zu legen.
  11. Absatz 11Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 29, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161030

Alte Dokumentnummer

N6195546245L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/385/A2/NOR12161030

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer eins,, 3, 7 bis 16 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1971 liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem 1. Jänner 1972 liegt, aber die Leistung nach dem 31. Dezember 1972 anfällt; liegt der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1971, aber vor dem 30. Juni 1972, gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe, daß sie nur auf die im Beitragsjahr 1972 liegenden Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen anzuwenden und hiebei Monatsbeitragsgrundlagen der freiwilligen Versicherung nur mit dem halben Betrag anzusetzen sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 4 bis 6 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem 30. Juni 1972 liegt oder wenn der Stichtag zwar vor dem 1. Juli 1972 liegt, aber die Leistung nach dem 31. Dezember 1972 anfällt.
  3. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme der Knappschaftspension oder aus dem Versicherungsfall des Alters mit Ausnahme des Knappschaftssoldes bestand oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor dem Tode eingeleiteten Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt wurde, es sei denn, daß während des Leistungsbezuges weitere Beitragszeiten erworben wurden.
  4. Absatz 4Anträge nach Paragraph 70, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der unmittelbar vor Beginn des Beitragszeitraumes, in den der 1. Jänner 1972 fällt, in Geltung gestandenen Fassung können bis 31. Dezember 1972 gestellt werden.
  5. Absatz 5Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 2, gilt in den Fällen, in denen der Antrag auf Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1971 gestellt wird.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Art. römisch II Absatz 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, werden aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161033

Alte Dokumentnummer

N6195546248L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/162/A2/NOR12161033

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 23/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAuf die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall im Jahre 1971 eingetreten ist, sind am 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 22, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anpassungsfaktor einheitlich 1,104 beträgt.
  2. Absatz 2Die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1972 eingetreten ist, sind unbeschadet der nach Absatz eins, bzw. nach Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt, sind unbeschadet der nach Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Absatz 3, sind entsprechend auch auf die Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Absatz 3, angewendet wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.
  5. Absatz 5Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag im Jahre 1973 liegt und auf die nicht bereits Absatz 4, anzuwenden ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 mit dem 1,075fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls mit dem 1,075fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Absatz 5, sind entsprechend auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag am 1. Jänner 1974 liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Absatz 5, anzuwenden gewesen wäre.
  7. Absatz 7Der Betrag nach Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht sich ab 1. Juli 1974 auf 714 S.

Der am 30. Juni 1975 nach Paragraph 522 k, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Geltung stehende Betrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen.

  1. Absatz 8Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind unbeschadet der nach Paragraph 293, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 30. Juni 1975 in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
  2. Absatz 9Die auf Grund der Bestimmungen des Absatz 8, bzw. des Art. römisch eins Ziffer 43 und 44 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 10Die sich aus den Absatz eins bis 7 ergebenden Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. römisch VI Absatz 31, der 29. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,.
  4. Absatz 11Bei der Anwendung des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 18, ist
    1. Litera a
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1975 die Richtzahl für 1974 mit 1,114,
    2. Litera b
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1976 die Richtzahl für 1974 mit 1,114 und der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S,
    3. Litera c
      für die Ermittlung der Richtzahl für 1977 der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S
    anzunehmen.
  5. Absatz 12Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1975 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des Paragraph 108 b, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von S 350,60 anzunehmen.
  6. Absatz 13Soweit für die Berechnung der Richtzahl die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am Zählungstag des Monates Jänner 1975 in Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des Paragraph 46, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 in Geltung gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes Jänner 1975 erstellt wurde.
  7. Absatz 14Die Bestimmungen des Paragraph 238 und des Paragraph 239, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der Art. römisch eins Ziffer 32 und Ziffer 33, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1973 liegt.
  8. Absatz 15Paragraph 264, Absatz 3, Litera i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 37, Litera b, ist für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1973 nur auf besonderen Antrag der (des) Anspruchsberechtigten anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161044

Alte Dokumentnummer

N6195546259L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/23/A2/NOR12161044

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 775/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die am 31. Dezember 1974 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1975 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  2. Absatz 2Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, in entsprechender Anwendung des Paragraph 59, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 14, zu berechnen.
  3. Absatz 3Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 46, ist auf Antrag auch in Fällen anzuwenden, in denen der Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension wegen Zutreffens der Tatbestände des Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1975 rechtskräftig abgelehnt worden ist. Entsteht bei der Anwendung des Paragraph 258, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 46, ein Anspruch auf Witwenpension, so gebührt diese, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1975 gestellt wird, ab 1. Jänner 1975; wird der Antrag später gestellt, gebührt die Witwenpension ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 48, sind hinsichtlich der Bemessung der Ausgleichszulage auf Pensionsansprüche, die am 31. Dezember 1974 bereits zuerkannt sind, nur auf Antrag anzuwenden. In den Fällen, in denen der Antrag bis 31. Dezember 1976 gestellt wird, gebührt die Leistung bzw. die Erhöhung der Leistung ab 1. Jänner 1975, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  5. Absatz 5Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 49, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  6. Absatz 6Anträge auf Gewährung von Zweckzuschüssen für die Errichtung und Erweiterung von im Paragraph 447 c, Absatz eins, Litera d, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 56, Litera c, genannten Einrichtungen, für welche der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in den Jahren 1973 und 1974 die Zustimmung gemäß Paragraph 31, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erteilt hat, können bis zum 30. Juni 1975 gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161047

Alte Dokumentnummer

N6195546262L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/775/A2/NOR12161047

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Antragstellung für die Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Personen, die aufgrund des Paragraph 18, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer eins, zur Selbstversicherung erstmals berechtigt werden, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Antragsfrist gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes am 1. Juni 1981 noch nicht abgelaufen ist.
  2. Absatz 2Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Mai 1981 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Mai 1981 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 123, Absatz 2 und Absatz 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, gelten ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind. Das gleiche gilt, bezogen auf den Wirksamkeitsbeginn der entsprechenden Satzungsbestimmung, für Versicherungsfälle von Personen, die auf Grund des Paragraph 123, Absatz 8, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 6, durch die Satzung den Angehörigen gleichgestellt werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 213,, 215 und 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9,, 10 und 13 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerbeihilfe bzw. Witwerrente nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  5. Absatz 5Der unter Anwendung der im Absatz 4, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerrente gemäß Paragraph 215, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 10, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe.
  6. Absatz 6Die Bestimmung des Paragraph 215 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.
  7. Absatz 7Die Bestimmungen der Paragraphen 258,, 264, 267 und 269 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 14,, 17, 19 und 20 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist.
  8. Absatz 8Der unter Anwendung der im Absatz 7, bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß Paragraph 258, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 14, gebührt unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.
  9. Absatz 9Die Absatz 5 und 8 gelten nicht für Witwerrenten bzw. Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am 31. Mai 1981 in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 216, bzw. des Paragraph 259, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.
  10. Absatz 10Die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 4,, 284 Absatz 4 und 285 Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 16,, 22 bzw. 23 sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1981 liegt.
  11. Absatz 11Die Bestimmung des Paragraph 265, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 18, ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem 31. Mai 1981 erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161071

Alte Dokumentnummer

N6195546286L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/282/A2/NOR12161071

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 749/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 749 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsParagraph 239, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
  2. Absatz 2Auf Grund des Paragraph 502, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der 44. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, nachentrichtete Beiträge sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger von Amts wegen rückzuerstatten, sofern der Versicherte als Pflichtbeitragszeiten geltende Zeiten gemäß Paragraph 502, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161101

Alte Dokumentnummer

N6195546316L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/749/A2/NOR12161101

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 2

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 17/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel II

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1969 unterliegen und nicht schon zu dieser Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 28. Feber 1969 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Krankenversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1969 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1969 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
  3. Absatz 3Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz 2, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  4. Absatz 4Personen, die nach den am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen Vorschriften zur freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht berechtigt waren, es aber bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2, gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 28. Feber 1969 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen mit dem 1. Jänner 1969.
  5. Absatz 5Die sechswöchige Frist zur Geltendmachung des Rechtes auf Weiterversicherung nach Paragraph 16, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 2, gilt auch für Fälle, in denen die Frist von drei Wochen nach Paragraph 16, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen Fassung am 1. Jänner 1969 noch nicht abgelaufen war.
  6. Absatz 6Für Pensionisten, die am 31. Dezember 1968 in der Pensionsversicherung freiwillig versichert sind, gilt der bescheidmäßig zuerkannte Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung nicht als Wegfall der Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung.
  7. Absatz 7In den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, in denen die sechsmonatige Frist nach Paragraph 18, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1968 in Geltung gestandenen Fassung am 1. Jänner 1969 noch nicht abgelaufen war, kann das Recht zum Beitritt noch bis 12. Feber 1969 geltend gemacht werden.
  8. Absatz 8Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, vor, und wird die Herabsetzung bis 28. Feber 1969 beantragt, so wirkt sie ab 1. Jänner 1969.
  9. Absatz 9Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 14, gelten ab 1. Jänner 1969 auch für Rentenansprüche aus der Unfallversicherung, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten ist, und für Pensionsansprüche aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1969 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1969, wenn der Antrag bis 30. Juni 1969 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  10. Absatz 10Paragraph 108 h, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 20, ist auf Fälle, in denen der Stichtag für die entzogene (erloschene) Pension vor dem 1. Jänner 1965 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, daß vor der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor (den Anpassungsfaktoren) die Neubemessungsvorschriften der 13. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, und der 14. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, auf die Bemessungsgrundlage entsprechend anzuwenden sind.
  11. Absatz 11Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 23 und 31 gelten ab 1. Jänner 1969 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1969 eingetreten sind.
  12. Absatz 12Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 46, sind ab 1. Jänner 1969 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1969 liegt bzw. der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.
  13. Absatz 13Ab 1. Jänner 1969 sind die Renten aus der Unfallversicherung, wenn und soweit ein in der Satzung festgesetzter Durchschnittssatz die Bemessungsgrundlage bildet und ihnen ein vor dem 1. Jänner 1969 eingetretener Versicherungsfall zugrunde liegt, unter Anwendung des Paragraph 181, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 27, neu zu bemessen. Dies gilt nach dem 31. Dezember 1968 entsprechend auch für die nach einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz bemessenen anderen Geldleistungen sowie bei der Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen, die nach der Rechtslage am 31. Dezember 1968 mit einem in der Satzung festgesetzten Durchschnittssatz zu bemessen gewesen wären.
  14. Absatz 14Auf die nach Absatz 12, neu bemessenen Renten sind die Bestimmungen des Paragraph 108 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1970 anzuwenden.
  15. Absatz 15Weibliche Personen, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind oder denen der Ausstattungsbeitrag geleistet worden ist, können auf Antrag durch Rückzahlung des aufgewerteten Ausstattungsbeitrages (Erstattungsbetrages) die seinerzeit erworbenen Versicherungszeiten zurückerwerben. Zur Entscheidung über den Antrag ist jener Versicherungsträger bzw. dessen Rechtsnachfolger zuständig, der den Ausstattungsbeitrag gewährt bzw. die Beiträge erstattet hat. Die Aufwertung ist mit dem jeweiligen Faktor (Paragraph 108 c,) vorzunehmen, der im Kalenderjahr der Antragstellung für das Jahr festgesetzt ist, in dem der Ausstattungsbeitrag (Erstattungsbetrag) geleistet worden ist. Die Rückzahlung hat in einem Betrag im Kalenderjahr der Antragstellung zu erfolgen. Wenn der Antragstellerin diese Zahlung nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 24 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem der Antragstellung folgenden Kalendermonat, zu bewilligen.
  16. Absatz 16Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1969 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 52, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1969 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1969 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  17. Absatz 17Dem Art. römisch VI Absatz 27, der 9. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,, ist nachstehender Satz anzufügen: „Wird der Antrag nach dem 31. Dezember 1962 gestellt, gebührt die Leistung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“
  18. Absatz 18Im Jahre 1969 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1969 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
  19. Absatz 19Für die am 31. Dezember 1965 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1966, für die Beiträge entrichtet wurden, auf Antrag bis auf 5850 S erhöht werden. Für die am 31. Dezember 1966 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage für jene Monate des Jahres 1967, für die Beiträge entrichtet wurden oder noch entrichtet werden, bis auf 6300 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist in beiden Fällen nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Anträge können nur bis längstens 31. Dezember 1969 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden. Die Beiträge gelten noch als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb eines halben Jahres nach Bewilligung des Antrages gezahlt werden.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Übergangsbestimmung

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40218613

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/17/A2/NOR40218613