Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 177, Fassung vom 31.08.1990

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 177

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 177

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.07.1998

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Berufskrankheiten.

Paragraph 177,
  1. Absatz einsAls Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht sind.
  2. Absatz 2Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung.
  3. Absatz 3In der Unfallversicherung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i Teilversicherten stehen die Schul(Universitäts)ausbildung (Paragraph 175, Absatz 4,) und die in Paragraph 175, Absatz 5 und Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung im Sinne der Absatz eins und 2 gleich.

Schlagworte

Schulausbildung, Universitätsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093664

Alte Dokumentnummer

N6195545654L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P177/NOR12093664