Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 79, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 79

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Sonstige Bestimmungen.

Paragraph 79,
  1. Absatz einsAuf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind die Bestimmungen des Paragraph 69, über die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen Leistungserbringung auch dann möglich ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 7, für den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung entrichtet wurden, desgleichen auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung sind überdies die Bestimmungen der Paragraphen 59,, 62, 64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Träger der Krankenversicherung haben die bei ihnen von den Selbstversicherten nach Paragraph 19 a, eingezahlten Beiträge zur Pensionsversicherung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 63, an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093537

Alte Dokumentnummer

N6195545527L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P79/NOR12093537