(3)Absatz 3Die Mittel für die Krankenversicherung der in Abs. 1 bezeichneten Personen werden durch jährliche Beiträge des für die Auszahlung der Rente zuständigen Trägers der Unfallversicherung aufgebracht. Der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 vH des für das jeweilige Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes an Renten für die in Abs. 1 genannten Personen. Der Beitrag ist bis 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr an den Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung aufzuteilen; § 73 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß der jeweilige Jahresbeitrag den Beiträgen nach § 73 Abs. 3 und der jeweilige Rentenaufwand dem Pensionsaufwand zuzuschlagen ist.Die Mittel für die Krankenversicherung der in Absatz eins, bezeichneten Personen werden durch jährliche Beiträge des für die Auszahlung der Rente zuständigen Trägers der Unfallversicherung aufgebracht. Der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 vH des für das jeweilige Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes an Renten für die in Absatz eins, genannten Personen. Der Beitrag ist bis 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr an den Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung aufzuteilen; Paragraph 73, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, daß der jeweilige Jahresbeitrag den Beiträgen nach Paragraph 73, Absatz 3 und der jeweilige Rentenaufwand dem Pensionsaufwand zuzuschlagen ist.