Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 512a, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 512a

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 512a

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist

Paragraph 512 a,
  1. Absatz einsDie Bezieher einer Rente aus der Unfallversicherung, die als Schwerversehrte gelten, und die Bezieher einer Witwenrente aus der Unfallversicherung sind in der Krankenversicherung der Pensionisten, solange sie sich ständig im Inland aufhalten, versichert,
    1. Litera a
      wenn der dem Rentenanspruch aus der Unfallversicherung zugrunde liegende Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eingetreten ist und
    2. Litera b
      wenn sie nicht schon nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, teilversichert sind.
  2. Absatz 2Die Krankenversicherung der im Absatz eins, bezeichneten Personen beginnt am 1. Jänner 1961. Sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Rente im Inland ausgezahlt wird. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind sachlich zuständig:
    1. Ziffer eins
      die Gebietskrankenkassen, soweit nicht der unter Ziffer 2, angeführte Versicherungsträger zuständig ist;
    2. Ziffer 2
      die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung durch diese Anstalt ausgezahlt wird.
    Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich nach dem Wohnsitz des Rentenempfängers.
  3. Absatz 3Die Mittel für die Krankenversicherung der in Absatz eins, bezeichneten Personen werden durch jährliche Beiträge des für die Auszahlung der Rente zuständigen Trägers der Unfallversicherung aufgebracht. Der für ein Kalenderjahr zu entrichtende Beitrag beträgt 10,5 vH des für das jeweilige Kalenderjahr erwachsenen Aufwandes an Renten für die in Absatz eins, genannten Personen. Der Beitrag ist bis 31. März eines jeden Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr an den Hauptverband zu überweisen. Der Hauptverband hat den Beitrag zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung aufzuteilen; Paragraph 73, Absatz 4, gilt mit der Maßgabe, daß der jeweilige Jahresbeitrag den Beiträgen nach Paragraph 73, Absatz 3 und der jeweilige Rentenaufwand dem Pensionsaufwand zuzuschlagen ist.
  4. Absatz 4Hinsichtlich des Anspruches auf die Leistungen der Krankenversicherung sind die im Absatz eins, bezeichneten Personen den krankenversicherten Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,) gleichgestellt.
  5. Absatz 5Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (Paragraph 13, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) haben jede für den Bestand und das Ende der Krankenversicherung bedeutsame Änderung unverzüglich dem Krankenversicherungsträger bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094114

Alte Dokumentnummer

N6195546104L