Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 319, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 319

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 319

Inkrafttretensdatum

01.01.1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Geltendmachung des Ersatzanspruches

Paragraph 319,
  1. Absatz einsIst die Einzelabrechnung der Ersatzansprüche zwischen Versicherungsträgern zugelassen, so sind diese Ersatzansprüche nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz 2, vom ersatzberechtigten Versicherungsträger geltend zu machen.
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Beendigung der Leistungen bei dem zum Ersatz Verpflichteten geltend gemacht wird. Hat der Ersatzberechtigte ohne sein Verschulden erst nach Ablauf dieser Zeit davon Kenntnis erhalten, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch zutreffen, so kann er noch innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem er diese Kenntnis erlangt hat, den Anspruch geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093851

Alte Dokumentnummer

N6195545841L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P319/NOR12093851