Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Träger der Unfallversicherung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsTräger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im § 28 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet im Rahmen ihrer im Paragraph 28, bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;
die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 3 SVSG) mit dem Sitz in Wien.die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Paragraph 3, SVSG) mit dem Sitz in Wien.
(2)Absatz 2Die Träger der Unfallversicherung nach Abs. 1 führen die Unfallversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.Die Träger der Unfallversicherung nach Absatz eins, führen die Unfallversicherung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch.
(3)Absatz 3Die Träger der Unfallversicherung sind berechtigt, nach den hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen
Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten, Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen für berufliche Rehabilitation und
arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,arbeitsmedizinische Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsstellen sowie arbeitsmedizinische Zentren im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen bzw. solche Einrichtungen zu fördern.
(4)Absatz 4Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat ab 2020 ihre eigenen Einrichtungen in einer Betreibergesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Anstalt zu stehen hat, zusammengefasst zu verwalten. Die §§ 460 ff. sind anzuwenden.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat ab 2020 ihre eigenen Einrichtungen in einer Betreibergesellschaft, die zu 100% im Eigentum der Anstalt zu stehen hat, zusammengefasst zu verwalten. Die Paragraphen 460, ff. sind anzuwenden.
Schlagworte
Untersuchungsstelle, Behandlungsstelle
Im RIS seit
21.01.2019
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211022