(1)Absatz einsAls Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit bzw. beim Fehlen einer solchen, in dem die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, bei einer (einem) Versicherten,
die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und
die (der) ihr (sein) Kind (§ 227a Abs. 2 Z 1 bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,die (der) ihr (sein) Kind (Paragraph 227 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,
die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes.