§ 8.
(1) Nichtständige Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, erhalten eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb Monatsgehältern.
(2) Nichtständiige Hochschulassistenten, die nach § 5, Abs. (2), lit. a, weiterbestellt wurden, erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.