(4)Absatz 4Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 lit. a, des Masterstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 lit. b oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3, Abs. 3a Z 3 und Abs. 7 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera a,, des Masterstudiums gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera b, oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 3 a, Ziffer 3 und Absatz 7, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von acht Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.