Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 70, Fassung vom 19.08.2026

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 70

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Kündigung

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten, der nach Paragraph 32, Absatz 4, gekündigt werden kann, ist vor der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und
    2. Ziffer 2
      dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.
  2. Absatz 2,Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Absatz eins, durch die oberste Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen Vorliegens von Gründen nach Paragraph 32, Absatz 4, vorangeht.
  3. Absatz 3,Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz eins, nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig. Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz eins, zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist Paragraph 24, Absatz 9, anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116835

Alte Dokumentnummer

N6199956690L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P70/NOR12116835