(2)Absatz 2,§ 63b Abs. 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dassParagraph 63 b, Absatz 4 bis 8 GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
gemäß Abs. 4 für jede Monatswochenstunde 272,8 € gebührt undgemäß Absatz 4, für jede Monatswochenstunde 272,8 € gebührt und
der Zuschlag gemäß Abs. 8 34,8 € beträgt.der Zuschlag gemäß Absatz 8, 34,8 € beträgt.