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Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 20d, Fassung vom 08.03.2026
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D)
Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 20d
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 08.03.2026
§ 20c am 08.03.2026
§ 21 am 08.03.2026
Alle Fassungen
§ 20d heute
§ 20d gültig ab 01.01.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 100/2025
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20d
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension
§ 20d.
Paragraph 20 d,
(1)
Absatz eins,
Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG),
BGBl. I Nr. 142/2004
, vereinbaren, wenn
Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung ihrer oder seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 25%, 50% oder 75% des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zur Erlangung einer Teilpension nach Paragraph 4 a, des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, vereinbaren, wenn
1.
Ziffer eins
sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach § 4a Abs. 1 Z 1 APG erfüllt und
sie oder er die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, APG erfüllt und
2.
Ziffer 2
an dieser Herabsetzung ein dienstliches Interesse besteht.
§ 50c BDG 1979 ist anzuwenden.
Paragraph 50 c, BDG 1979 ist anzuwenden.
(2)
Absatz 2,
Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit endet mit dem Antritt der (vorzeitigen) Alterspension oder Langzeitversichertenpension für den fortgeführten Teil des Pensionskontos durch die oder den Vertragsbediensteten oder einem vorzeitigen Wegfall der Teilpension.
(3)
Absatz 3,
Mit dem Beginn der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension enden allenfalls bestehende andere Herabsetzungen der Wochendienstzeit oder Teilzeitbeschäftigungen. Eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist nicht zulässig.
Im RIS seit
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40274576
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P20d/NOR40274576