Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90k, Fassung vom 24.01.2026

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90k

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90k

Inkrafttretensdatum

01.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema römisch II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

Paragraph 90 k,

Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas römisch II L an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40246089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90k/NOR40246089