Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90k
Inkrafttretensdatum
01.08.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter VerwendungGesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema römisch II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung
§ 90k.Paragraph 90 k,
Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas römisch II L an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas römisch eins L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im Paragraph 90 c, Absatz 3, angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen
Im RIS seit
29.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2022
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40246089