Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27c, Fassung vom 14.12.2025

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 27c

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27c

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Änderung des Urlaubsausmaßes

Paragraph 27 c,
  1. Absatz eins,Das in den Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      nicht vollbeschäftigt ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Dienstfreistellung gemäß Paragraph 29 g,, Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 oder Paragraph 29 j, Absatz 3, in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Absatz eins und des Paragraph 27 a, Absatz 4, ist das gemäß Paragraphen 27 a und 27 b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  3. Absatz 3,Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten
    1. Ziffer eins
      eines Karenzurlaubs, einer Außerdienststellung gemäß Paragraph 29 h,, Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3 und 4 BDG 1979 oder Paragraph 29 i, in Verbindung mit Paragraph 19, BDG 1979, einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 20 a,, Paragraph 29 j, Absatz eins, oder 2, Paragraph 29 k, oder Paragraph 29 p,,
    2. Ziffer 2
      einer Karenz nach dem MSchG oder nach dem VKG oder
    3. Ziffer 3
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
    so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. In den Fällen der Ziffer eins, tritt die Aliquotierung bereits ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung und im Fall der Ziffer 2, ab Antritt ein.
  4. Absatz 4,Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Absatz eins bis 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Schlagworte

Urlaub

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40265663

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27c/NOR40265663