(1)Absatz einsIn die im § 90c Abs. 3, im § 90k Abs. 1 und im § 91f angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:In die im Paragraph 90 c, Absatz 3,, im Paragraph 90 k, Absatz eins und im Paragraph 91 f, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.