Bundesrecht konsolidiert: Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90l, Fassung vom 11.10.2025

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 90l

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90l

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

Paragraph 90 l,
  1. Absatz einsIn die im Paragraph 90 c, Absatz 3,, im Paragraph 90 k, Absatz eins und im Paragraph 91 f, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
    2. Ziffer 2
      Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
    3. Ziffer 3
      Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40160561

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P90l/NOR40160561